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Rechtswidriges Abo: Meta muss bei Werbefrei-Option für Facebook nachbessern

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Rechtswidriges Abo: Meta muss bei Werbefrei-Option für Facebook nachbessern
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Meta sieht sich gezwungen, den Buchungsprozess für kostenpflichtige Abonnements von Facebook und Instagram in Deutschland zu modifizieren. Der Button, der zur werbefreien Nutzung der Plattformen führt, erfüllt nach einem Entscheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht die juristischen Anforderungen, da er nicht eindeutig auf die entstehenden Kosten hinweist. Dieses Urteil hat nun Bestand und verlangt eine Anpassung durch Meta.

Seit einigen Wochen bietet Meta für die beiden sozialen Netzwerke Facebook und Instagram Abonnementoptionen an, durch die Nutzer die Dienste ohne Werbeeinblendungen nutzen können. Dabei verspricht das Unternehmen, keinerlei personenbezogene Daten für Werbezwecke während der Abo-Laufzeit zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. Für diesen Service wird ein monatlicher Betrag von zehn Euro fällig, sofern das Abo nicht über den App Store abgeschlossen wird.

Rechtliche Bedenken am Bestellbutton

Der aktuell angezeigte Bestellbutton genügt nach deutschem Recht jedoch nicht den Anforderungen, da klar und unmissverständlich auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werden muss. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte aus diesem Grund Klage eingereicht und das OLG Düsseldorf gab ihr in seinem Urteil recht. Infolgedessen dürfte Meta den Button bald anpassen müssen. Die Kritik der Verbraucherschützer geht aber weiter.

Gesamtes Abo ist nicht rechtskonform

 

Sie beanstanden das gesamte Abo-Modell von Meta als nicht konform mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), weil lediglich die Verwendung persönlicher Daten für Werbezwecke ausgesetzt wird, während andere Verwendungen für die Erstellung von Profilen auf Basis des Nutzerverhaltens weiterhin möglich sind. Eine finale gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit steht noch aus.

Zusätzlich erwägt die Verbraucherzentrale eine weitere Klage. Sollte sich herausstellen, dass die bisher abgeschlossenen Abonnements unter diesen Umständen unzulässig sind, könnte eine Rückzahlung der bereits entrichteten Beträge als Konsequenz folgen.

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